AAS 29 (1937), p. 159

Volksgemeinschaft. Die Auslieferung der Sittenlehre an subjektive,
mit den Zeitströmungen wechselnde.Menschenmeinung, statt ihrer Verankerung
im heiligen Willen.des ewigen Gottes, in .Seinen Geboten,
öffnet zersetzenden Kräften Tür und Tor. Die hiermit eingeleitete
Preisgabe der ewigen Richtlinien einer objektiven Sittenlehre zur Schulung
der Gewissen, zur Veredlung aller Lebensbereiche und Lebensordnungen
ist eine Sünde an der Zukunft des Volkes, deren bittere Früchte
die kommenden Geschlechter werden kosten müssen.

{Anerkennung des Naturrechts)

Im verhängnisvollen Zug der Zeit liegt es, wie die Sittenlehre, soauch
die Grundlegung des Rechtslebens und der Rechtspflege vom
wahren Gottesglauben und von den geoffenbarten Gottesgeboten mehr
und mehr abzulösen. Wir denken hier besonders an das sogenannte
Naturrecht, das vom Finger des Schöpfers selbst in die Tafeln des
Menschenherzens geschrieben wurde (Rom. 2, 14 f.) und von der gesunden,
durch Sünde und Leidenschaft nicht verblendeten Vernunft von
diesen Tafeln abgelesen werden kann. An den Geboten dieses Naturrechts
kann jedes positive Recht, von welchem Gesetzgeber es auch
kommen mag, auf seinen sittlichen Gehalt, damit auf seine sittliche
Befehlsmacht und Gewissensverpflichtung nachgeprüft werden. Menschliche
Gesetze, die mit dem Naturrecht in unlösbarem Widerspruch
stehen, kranken an einem Geburtsfehler, den kein Zwangsmittel, keine
äussere Machtentfaltung sanieren kann. Mit diesem Masstab muss auch
der Grundsatz : « Recht ist, was dem Volke nützt » gemessen werden.
Zwar kann dem Satz ein rechter Sinn gegeben werden, wenn man unterstellt,
dass sittlich Unerlaubtes nie dem wahren Wohle des Volkes
zu dienen vermag. Indes hat schon das alte Heidentum erkannt, dass
der Satz, um völlig richtig zu sein, eigentlich umgekehrt werden und
lauten muss : « Nie ist etwas nützlich, wenn es nicht gleichzeitig sittlich
gut ist. Und nicht weil nützlich, ist es sittlich gut, sondern weil
sittlich gut, ist es auch nützlich » (Cicero, De officiis 3, 30). Von dieser
Sittenregel losgelöst würde jener Grundsatz im zwischenstaatlichen Leben
den ewigen Kriegszustand zwischen den verschiedenen Nationen
bedeuten. Im innerstaatlichen Leben verkennt er, Nützlichkeits- und
Rechtserwägungen miteinander verquickend, die grundlegende Tatsache,
dass der Mensch als Persönlichkeit gottgegebene Rechte besitzt, die
jedem auf ihre Leugnung, Aufhebung oder Brachlegüng abzielenden
Eingriff vonseiten der Gemeinschaft entzogen bleiben müssen. Die Miss-

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